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Mehr Hindernisse für touristische Vermietungen

Mehr Hindernisse für touristische Vermietungen: Ab dem 3. April 2025 ist die vorherige und ausdrückliche Zustimmung der Bewohnervereinigung erforderlich.

Vor etwas mehr als einer Woche haben wir kurz das Verfahren des Einheitlichen Pachtregisters für den Austausch von Daten im Zusammenhang mit der Vermietung von Kurzzeitunterkünften kommentiert, das durch den Königlichen Erlass 1312/2024 vom 23. Dezember eingeführt wurde (siehe News auf unserer Website) und das neue bürokratische Formalitäten für die Ausübung dieser Tätigkeit vorsieht. 

Durch die vierte Schlussbestimmung des Organgesetzes 1/2025 vom 2. Januar über Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Justiz (BOE Nr. 3 vom 03/01/2025) wurde das Gesetz 49/1960 vom 21. Juli über das horizontale Eigentum geändert:

1.- Dem Artikel sieben wird ein Abschnitt 3 hinzugefügt, so dass der Eigentümer, der touristische Vermietungen durchführen möchte, <<...muss vorher die ausdrückliche Genehmigung der Eigentümergemeinschaft einholen, wie in Abschnitt 12 von Artikel siebzehn dieses Gesetzes festgelegt>>.

Der Abschnitt 12 des siebzehnten Artikels wird geändert, der die erforderliche Mehrheit für diese ausdrückliche Zustimmung festlegt. Demnach ist die Zustimmung von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Eigentümer erforderlich, die ihrerseits drei Fünftel der Beteiligungsquoten repräsentieren.

Es sei daran erinnert, dass die Wohnungseigentümergemeinschaften seit März 2019 die Möglichkeit haben, touristische Aktivitäten einzuschränken, an Bedingungen zu knüpfen oder sogar zu verbieten, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Auslegung der damaligen Reform festgestellt hat (siehe News auf unserer Website).

Ab dem 3. April 2025, dem Datum des Inkrafttretens dieser letzten Änderungen, können die Gemeinden diese Aktivitäten nicht nur einschränken, auferlegen oder verbieten, sondern die Eigentümer können diese Aktivitäten nicht mehr ohne die vorherige und ausdrückliche Zustimmung des Verwaltungsrats durchführen, der sie mit der oben genannten Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Eigentümer, die wiederum drei Fünftel der Beteiligungsquoten repräsentieren, genehmigt.

Gemäß der zweiten Zusatzbestimmung, die ebenfalls in das horizontale Eigentumsgesetz eingefügt wurde, kann der Eigentümer einer Immobilie, die vor dem 3. April 2025 touristisch vermietet wird, diese Tätigkeit unter den in den Vorschriften für den Tourismussektor festgelegten Bedingungen und Modalitäten weiterhin ausüben. 

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