Königlicher Erlass 1312/2024 vom 23. Dezember über das einheitliche Register für kurzfristige Mietverträge tritt in Kraft
Der Königliche Erlass 1312/2024 vom 23. Dezember tritt am 2. Januar 2025 in Kraft und regelt das einheitliche Register für kurzfristige Mietverträge. Die eigentliche Umsetzung erfolgt jedoch erst ab dem 1. Juli 2025, um den Beteiligten Zeit für technische Anpassungen zu geben.
Kernpunkte der Verordnung
-
Geltungsbereich:
- Betrifft entgeltliche Kurzzeitvermietungen, die über Online-Plattformen angeboten oder vermittelt werden.
- Hotels, Campingplätze und ähnliche Unterkünfte sind ausgenommen.
-
Definition kurzfristiger Unterkünfte:
- Unterkünfte, die nicht als dauerhafter Wohnsitz genutzt werden (z. B. für Urlaub, Arbeit, Studium oder medizinische Behandlungen).
- Kann sich auf ganze oder teilweise Immobilien sowie auf Schiffe oder Boote beziehen, sofern keine Schifffahrtsdienstleistungen angeboten werden.
-
Pflichten der Vermieter:
- Registrierung im Grundbuch oder Register für bewegliches Vermögen vor der Nutzung von Online-Plattformen.
- Bereitstellung und Aktualisierung relevanter Daten sowie Mitteilung der Registrierungsnummer an die Plattformen.
- Beantwortung von Anfragen der Behörden zu ihren Einheiten.
-
Pflichten der Online-Plattformen:
- Überprüfung der Registrierungsnummern und Sicherstellung, dass sie in Anzeigen angezeigt werden.
- Regelmäßige Kontrollen der Vermieterangaben.
- Meldung von Verstößen an die zuständige Behörde.
- Entfernung oder Sperrung von Anzeigen innerhalb von 48 Stunden bei Verwaltungsanordnungen.
Fazit
Die Verordnung führt neue bürokratische Anforderungen für die Kurzzeitvermietung ein, insbesondere für Vermieter und Plattformen, und sorgt für eine verstärkte Datenerfassung. Sie stößt auf Kritik, da sie als übermäßig regulierend und datenintensiv empfunden wird.
Reviews
Write a review